Satzung

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Die Stiftung führt den Namen ,,Stiftung Hören“.
(2)     Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3)     Sie hat ihren Sitz in Köln.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die umfassende Förderung, Pflege, Bildung und
Erforschung des Hörens und Zu-Hörens als grundlegende Wahrnehmungs-,
Kultur – und Kommunikationsform. Die Stiftung wird sich in den Bereichen
1.     Bildung und Erziehung
2.     Kunst und Kultur
3.     Gesundheitswesen
4.     Wissenschaft und Forschung
5.     Verbraucherberatung und Verbraucherschutz

engagieren, um durch geeignete Maßnahmen die Bedeutsamkeit des Hörens in seiner ganzen Breite bewusst zu machen, die allgemeine Hörfähigkeit in der Bevölkerung zu erhalten und zu schützen und die Hörkultur als gesellschaftliches Gut zu wahren und zu fördern.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Anregung und Entwicklung von Bildungskonzepten und Materialien
b) die Organisation und Durchführung von Veranstaltungsprojekten,
Schulungen und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
c) die Förderung und Ausführung von Hör – und Kommunikationsforschung
d) die Förderung von Medienbeiträgen und Publikationen
 
Die Stiftung bemüht sich um Zusammenarbeit und Kooperationen mit Landes- und Bundeseinrichtungen, mit Presse, Hörfunk und Fernsehen, mit öffentlichen
Trägern und Einrichtungen, die im Hörbereich aktiv sind, mit lnstitutionen und Einrichtungen der Bildung, der Kultur und der Selbsthilfe. Ferner kann die
Stiftung Preise ausloben, Gütesiegel entwickeln oder Zertifikate für Schulungen vergeben.

(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe errichten und unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise
anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(4) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter Abs. 2 vereinbar sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)     Das Stiftungsvermögen besteht aus

1. dem Grundstockvermögen von 50.000 Euro sowie
2. aus Zuwendungen zum Stiftungsvermögen (Zustiftungen).
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Erfüllung von Auflagen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde
ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommennwerden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die
Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(4) Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus
     1. den Erträgen des Stiftungsvermögens,
     2. Spenden und sonstigen Zuwendungen,
     3. Projektmitteln der öffentlichen Hand und sonstigen Partnern sowie
     4. zweckgebundenen Mitteln.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(3) lm Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführtwerden.
(4) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
 

§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7 Geschäftsjahr, Jahresabrechnung

(1)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)     lnnerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 8 Organ der Stiftung

(1)     Organ der Stiftung ist der Vorstand.
 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus 3 und höchstens aus 7 Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter ist auf die Dauer von vier Jahren aus den benannten Vorstandsmitgliedern zu wählen.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Eine Wiederberufung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(4) Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern durch Kooptation bestellt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen.
(6) Vor Ablauf ihrer Amtszeit können Mitglieder des Vorstands nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsorgans sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und
Aufwendungen.
 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der / die Vorstandsvorsitzende ist einzeln allein vertretungsberechtigt. lm Verhinderungsfall vertritt sein(e) Stellvertrete(in) zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied die Stiftung.
(2) Der Vorstand nimmt die ihm durch diese Stiftungssatzung übertragenen Aufgaben wahr. lnsbesondere erstellt er den Haushaltsplan, einen Aktions und Maßnahmeplan, den Jahresbericht und die Jahresabrechnung. Er legt bis spätestens zum 3’1.05. des Folgejahres, einen schriftlichen Rechenschaftsbericht und einen geprüften Jahresabschluss vor.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in bestellen und Sachverständige hinzuziehen.
 

§ 11 Einrichtungen der Stiftung

Der Vorstand kann Einrichtungen gründen (z.B. einen Förderverein, Beraterkreis oder ein wissenschaftliches lnstitut) oder beschließen, dass sich die Stiftung an bestehenden Einrichtungen anderer lnstitutionen, Verbänden und Organisationen beteiligt.

§ 12 Der Sachverständigenrat

(1) Der Vorstand kann mit einer Mehrheit einen Sachverständigenrat berufen. Dem Sachverständigenrat gehören Personen an, die die Arbeit der Stiftung nachhaltig fördern.
(2) Der Sachverständigenrat beziehungsweise seine Mitglieder stehen dem Vorstand beratend zur Seite. Sie sind idealerweise Persönlichkeiten aus den unterschiedlichen Praxis-, Wissens- und Arbeitsfeldern, die sich im Bereich des ,Hörens‘ engagieren. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Sachverständigenrates teil.
(3) Die Mitglieder des Sachverständigenrates werden für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen. Der Sachverständigenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
 

§ 13 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder eine/n oder mehrere Geschäftsführer/in, der/die die laufenden Geschäfte der Stiftung nach den Beschlüssen des Vorstands führt, berufen.
(2) Der Vorstand regelt die Befugnisse der Geschäftsführung sowie die Organisation der Geschäftsstelle in einer Geschäftsordnung.
(3) Die Geschäftsführung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands abberufen werden.

§ 14 Beschlussfähigkeit

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse des Vorstands werden vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(2) Über die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Vorsitzende des Vorstands lädt zu den Vorstands-Sitzungen mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(4) Beschlüsse können mit Zustimmung der Mitglieder des Vorstands auch im schriftichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

$ 15 Satzungsänderung

(1) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, kann der Vorstand eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
 

§ 16 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweckvenrrrandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Die Organe der stiftung können die Anderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur vom Vorstand gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Einstimmigkeit der Vorstandsmitglieder.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wesentliche Anderungen der Organisation, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 17 Vermögensanfall

lm Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte
Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Die Körperschaft wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium bestimmt.

§ 18 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln.
Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für lnneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 19 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 20 lnkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

Köln, 24.07.2011